Revidierte Jagdverordnung - 30.06.2021
Die ab 15.07.2021 gültige Jagdverordnung (JSV) sieht folgende Verbesserungen vor:
- Die Hürde ist zwar sehr hoch, aber es ist möglich, "ein Elterntier zu schiessen, wenn dieses besonders schadenstiftend in Erscheinung tritt" (Art 4bis, Abs 1bis) Beim Beverinrudel nutzt das BAFU unverständlicherweise diese Möglichkeit nicht
- Ab 2 Rissen (und nicht erst ab 3) an Rindern, Pferden und Neuweltkameloiden kann ein Abschuss vorgenommen werden (Art 9bis, Abs 3)
- Tiere in und um Ställe gelten als geschützt (Art 10quinquies, Abs 3)
Die Definition eines Risses lautet: "Unter dem Begriff «getötete Nutztiere» sind dabei sowohl direkt durch den Wolf getötete Nutztiere zu verstehen, als auch solche Nutztiere, die aufgrund ihrer schweren Verletzungen durch den Wolf als unheilbar betrachtet und deshalb notgetötet werden müssen."
Nicht berücksichtigt wurde, dass auch heilbar verletzte und vermisste Tiere angerechnet werden
Bundesrat genehmigt revidierte Jagdveror
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